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Allgemeines zur Arbeit des Elternbeirates
Der Elternbeirat ist die Vertretung der Gesamtheit der Erziehungsberechtigten*) sowie der Eltern volljähriger Schüler. Er wirkt in Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind, beratend mit. Seine Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG, Artikel 64 bis 68) und der Schulordnung für Gymnasien in Bayern (GSO, § 113 bis 118 u. a.).
Für je 50 Schüler einer Schule ist ein Elternbeiratsmitglied zu wählen, die Höchstzahl von 12 darf dabei aber nicht überschritten werden. Am Ohm - Gymnasium, an dem fast 1200 Schüler unterrichtet werden, gibt es somit 12 Elternbeiräte.
Die Amtszeit des Elternbeirats beträgt zwei Jahre. Sie beginnt am Ersten des Monats, der auf die Wahl folgt. Zur gleichen Zeit endet die Amtszeit des bisherigen Elternbeirats.
Um das vertrauensvolle Gespräch zwischen Eltern und Elternbeiräten zu fördern, schreibt GSO § 116, Absatz (3) vor, dass die Mitglieder des Elternbeirats auch nach Beendigung der Mitgliedschaft über die ihnen bei ihrer Tätigkeit als Elternbeirat bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren haben. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Natur nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
Der Elternbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Am Ohm - Gymnasium ist dies gegenwärtig Frau Alexandra Wunderlich. Mitglieder des Elternbeirats arbeiten in weiteren Gremien mit, z. B. im Schulforum, im Förderkreis, in der äArbeitsgemeinschaft der Elternbeirte an den Gymnasien in Erlangen und Umgebung (ARGE). Der Elternbeirat ist Mitglied in der Landes-Eltern-Vereinigung der Gymnasien in Bayern (LEV), unserer bayernweiten Interessenvertretung.
Wir treffen uns während der Schulzeit etwa alle 4-6 Wochen. Bei den regulären Sitzungen sind der Schulleiter, Herr Dr. Grunwald und sein Stellvertreter Herr Abler stets eingeladen.
*) Die Erziehungsberechtigten können nach der novellierten GSO eine andere volljährige Person, die den Schüler tatsächlich erzieht, ermächtigen, an der Wahl des Elternbeirats teilzunehmen. Wer in dieser Weise ermächtigt ist, steht für die Dauer der Ermächtigung bei der Anwendung der Bestimmungen über den Elternbeirat einem Erziehungsberechtigten gleich.
Aufgaben des Elternbeirates
Die Aufgaben des Elternbeirats bestehen in der Informations- und Beratungspflicht der Eltern und der Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte am Schulgeschehen.
Der Elternbeirat wirkt nach Art. 65 des Bayer. Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes (BayEUG) beratend mit in Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind. Dazu gehören grundlegende organisatorische Fragen des Unterrichtsbetriebs, die Zahl von Schul- und Stegreifaufgaben, die Durchführung von Veranstaltungen, die der Pflege und Förderung der Gemeinschaftsarbeit von Schule und Elternhaus dienen, ebenso auch die schulische Freizeitgestaltung, die Aufrechterhaltung der Ordnung an der Schule, die Verbesserung der äußeren Schulverhältnisse, die Einführung neuer Lernmittel, etc. Bei der Wahl eines unterrichtsfreien Tages ist das Einvernehmen mit dem Elternbeirat herzustellen; Schulfahrten aller Art und Fahrten im Rahmen des Schüleraustausches finden ohne das Einverständnis des Elternbeirats nicht statt. Gravierende disziplinarische Maßnahmen gegen einen Schüler erlauben auf Antrag des Betroffenen die Anhörung des Elternbeirats, gegen dessen 2/3-Votum eine derartige Maßnahme nicht sofort vollzogen werden kann, sondern bis zur Entscheidung durch die Aufsichtsbehörde ausgesetzt bleibt. Die Einzelheiten werden vom BayEUG und der Gymnasialen Schulordnung (GSO) geregelt.
Von besonderer Wichtigkeit ist die Aufgabe des Elternbeirats, das Vertrauensverhältnis zwischen Eltern und Lehrern zu vertiefen und gleichzeitig das Interesse der Eltern für die Bildung und Erziehung ihrer Kinder zu wahren. Beispielsweise berät der Elternbeirat häufig über Hinweise, Wünsche und Anregungen, die ihm von Eltern zugetragen werden und den Unterricht ihrer Kinder betreffen. Hier werden positive Aktionen gefördert und Lösungen zu Abstellung von Fehlentwicklungen gesucht. Der Elternbeirat kann auch den Eltern aller Schüler oder der Schüler einzelner Klassen in besonderen Veranstaltungen (z. B. Vortrags- oder Elternabenden) Gelegenheit zur Unterrichtung und zur Aussprache zu geben.
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